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Anerkennung von Prüfsachverständigen
für energetische Gebäudeplanung
nach § 6 EnEV-Durchführungsverordnung
Berlin (EnEV-DV) vom 18.12.2009 (GVBl. S. 889)
Ab 1. Juli 2011 müssen alle
Bauherren bei der Errichtung, Erweiterung und Änderung bei
Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden mit mehr als zwei
Wohnungen einen amtlich anerkannten Prüfsachverständigen
für energetische Gebäudeplanung zur Prüfung der
Energieeinsparnachweise, zur Überwachung der Bauausführung
sowie zur Bestätigung des Energiebedarfsausweises einschalten.
Die Architektenkammer Berlin sowie die Baukammer Berlin sind Anerkennungsstelle
für die amtlich anerkannten Prüfsachverständigen
für energetische Gebäudeplanung (PrüfSVeGPl)
in Berlin.
Die Listen der PrüfSVeGPl können auf den Internetseiten
beider Kammern eingesehen werden:
www.ak-berlin.de:
Service/Leistungen, Spezialisten, Prüfsachverständige
www.baukammerberlin.de/Prüfsachverständige
für eGPL
Liste
der anerkannten Prüfsachverständigen für energetische
Gebäudeplanung
Informationen
zum Anerkennungsverfahren bei der Baukammer Berlin:
Seit dem 1.10.2010 ist die Baukammer
Berlin Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 1 EnEV-DV Bln.
Die Baukammer Berlin entscheidet über Ihren Antrag auf Anerkennung
als Prüfsachverständige/r im Land Berlin und stellt
bei Erfüllung der Anerkennungs-voraussetzungen die Anerkennungsurkunde
aus.
Voraussetzungen: §
6 (2) EnEV-DV
Antragstellung:
Einzureichende Unterlagen und
Nachweise:
§ 6 (3) EnEV-DV und Hinweise im Antragsformular (II. und
III.)
Gebühren:
500,- € gemäß Gebührenordnung der BKB
Die vom Antragsteller zu tragenden und an den Prüfungsausschuss
zu entrichtenden Gebühren zur Erstellung des Fachgutachtens
über Ihre Fachkenntnisse entnehmen Sie bitte der Anlage
1 zur Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen
Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung
- BbgBauGebO),
dort unter den Tarifstellen 7.4 und 7.5.
Verfahren:
Bitte reichen Sie den ausgefüllten Antrag mit der Anmeldung
für den Prüfungsausschuss und den geforderten Unterlagen
und Nachweisen bei der Baukammer Berlin (Geschäftsstelle)
ein.
Der dafür zuständige Sachverständigenausschuss
prüft anhand der eingereichten Unterlagen die persönlichen
und fachlichen Voraussetzungen der/des Antragstellerin/s.
Da zum Nachweis der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen ein
Fachgutachten
des Prüfungsausschusses
der Brandenburgischen Ingenieurkammer zu erbringen ist, leitet
die Anerkennungsbehörde nach o.g. Vorprüfung der Antragsunterlagen
die entsprechenden Maßnahmen zur Erstellung des Fachgutachtens
für den Antragsteller ein (Brandenburgische
Prüfsachverständigenverordnung - BbgPrüfSV ).
Nach Vorliegen eines positiven Fachgutachtens und aller anderen
Bestellungs-voraussetzungen wird die Anerkennung als Prüfsachverständige/r
für energetische Gebäudeplanung auf Empfehlung des Sachverständigenausschusses
durch den Vorstand der Baukammer Berlin erfolgen.
Informationen zum Prüfungsverfahren,
Prüfungsterminen und Weiterbildung für Sachverständige
erhalten Sie auf der Homepage der Brandenburgischen Ingenieurkammer
unter http://www.bbik.de/sachverstaendige/pruefsachverstaendige
und über den zuständigen Sachbearbeiter für den
Fachausschuss, Herrn Engels, unter der Telefonnummer (0331) 743
18 14.
Bei weiteren Fragen zum Anerkennungsverfahren
wenden Sie sich bitte an die zuständige
Ansprechpartnerin der Baukammer Berlin:
Dipl.-Btrw. (FH) Angelika Wagner
Tel. 030 / 79 74 43 14 oder per
E-Mail an angelika.wagner@baukammerberlin.de
Die öffentliche Bestellung und
Vereidigung von Sachverständigen durch die Baukammer Berlin
Die Baukammer Berlin hat die
Aufgabe, Sachverständige für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen
tätigen Ingenieure zu bestellen und zu vereidigen. Durch die öffentliche
Bestellung von Sachverständigen soll erreicht werden, Gerichten,
Behörden und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige
und auf einem abgegrenzten Sachgebiet des Bauwesens besonders
sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn
allgemein ein Bedarf für die Bestellung von Sachverständigen auf
einem bestimmten Sachgebiet besteht. Die Bestellung erfolgt ausschließlich
im öffentlichen Interesse und nicht, um den persönlichen Zielen
oder Vorstellungen eines Antragstellers Rechnung zu tragen. Die
gesetzlich geschützte Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger" ist keine Zulassung zu einem Beruf, sondern
die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.
Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt und vereidigt
werden, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Bestellungsvoraussetzungen
sind in der Sachverständigenordnung der Baukammer Berlin festgelegt.
Die persönliche Eignung
Die persönliche Eignung des Antragstellers als Sachverständiger
muss gewährleistet sein. Dieses setzt voraus, dass der Antragsteller
aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet,
die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben. Wesentliche
Eigenschaften sind in diesem Zusammenhang persönliche Zuverlässigkeit,
Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit.
Interessenbindungen jeder Art können die persönliche Eignung grundsätzlich
in Frage stellen, weil zu besorgen ist, dass der Sachverständige
möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit in den
Augen der Öffentlichkeit seine Objektivität und Unparteilichkeit
nicht mehr gewährleistet sind.
Die Besondere Sachkunde
Die Besondere Sachkunde auf dem beantragten Sachgebiet muss der
Antragsteller zur Überzeugung der Baukammer Berlin vor einem unabhängigen
Fachgremium nachweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
sind dafür überdurchschnittliche Fachkenntnisse, Fähigkeiten und
praktische Erfahrungen des Antragstellers auf dem betreffenden
Sachgebiet erforderlich.
Zur besonderen Sachkunde gehört insbesondere die Fähigkeit, das
Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse
und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet,
das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie, z.B.
ein Richter, es inhaltlich verstehen und auf seine Plausibilität
hin überprüfen und ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente
des Sachverständigen, die zu dem Ergebnis des Gutachtens führen,
im einzelnen überprüfen kann.
Das Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung ist
bei allen in Berlin und Brandenburg ansässigen Ingenieurkammern,
Architektenkammern und Industrie- und Handelskammern gleichartig
aufgebaut. Insbesondere erfolgt die Überprüfung der Besonderen
Sachkunde der Antragsteller durch gemeinsam genutzte Fachgremien,
das heißt nach den gleichen Qualitätsmaßstäben.
Bezeichnung und Stempel
Alle Sachverständigen, die von der Baukammer Berlin öffentlich
bestellt und vereidigt werden, müssen die folgende Bezeichnung
verwenden: "(Name), von der Baukammer Berlin öffentlich bestellte(r)
und vereidigte(r) Sachverständige(r) für (Sachgebiet gemäß Bestellungstenor)"
und einen Rundstempel (x 3,5 cm) nach folgendem Muster:

Die Bezeichnung "Sachverständiger"
Unabhängig von der Möglichkeit der öffentlichen Bestellung und
Vereidigung kann sich jeder Ingenieur als nicht öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger betätigen, da die Bezeichnung
"Sachverständiger" nicht gesetzlich geschützt ist.
Hier können Sie weitere Informationen herunterladen:
Öffentlich
bestellte und vereidigte Sachverständige
In
Berlin anerkannte Prüfsachverständige für den Erd-
und Grundbau
In
Berlin anerkannte Prüfsachverständige für technische
Anlagen und Einrichtungen
Prüfsachverständige
für energetische Gebäudeplanung
Die rechtlichen Grundlagen und Gebühren finden Sie unter "Gesetze,
Verordnungen".
Sachverständigenvergütung nach JVEG: Merkblatt
01/2004
(Fassung vom 13.08.2007)
Ihre Ansprechpartnerin in der Baukammer Berlin:
Dipl.-Betriebswirtin (FH) Angelika Wagner
Telefon: (030) 79 74 43 - 14
E-Mail: angelika.wagner@baukammerberlin.de
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