Um die Vereinbarkeit der HOAI mit dem Europarecht, insbesondere mit der im Dezember 2006 in Kraft getretenen Dienstleistungsrichtlinie abschließend zu klären, haben Bundesarchitektenkammer, Bundesingenieurkammer und AHO ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die Bundesrepublik Deutschland (sog. "Inländer-HOAI") eine verbindliche Honorarordnung im Einklang mit den Vorgaben aus Brüssel stehen würde. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die geltende HOAI mit Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie Ende 2009 keinen Bestand mehr haben könnte.
Nunmehr hat das Oberlandesgerichtes Hamm (IBR 2008, 393) in einem obiter dictum mit bemerkenswerter Klarheit den preisrechtlichen Charakter der HOAI hervorgehoben, wobei es keinerlei Zweifel an der Konformität mit dem EU-Recht äußert. Eine etwaige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs wäre durch das mit der HOAI verfolgte zwingende Allgemeininteresse gerechtfertigt, nämlich der Verhinderung eines ruinösen Preiswettbewerbs zur Qualitätssicherung. |