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Aufgaben der Baukammer Berlin

  • die Baukultur, die Baukunst und das Bauwesen zu fördern,
  • die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
  • die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren,
  • die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
  • Parlamente, Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen zu unterstützen, Gutachten zu erstatten sowie zu Entwürfen für Gesetze und Verordnungen Stellung zu nehmen,
  • Sachverständige namhaft zu machen und Sachverständige für die Fertigstellungsbescheinigung zu bestimmen,
  • zu grundsätzlichen Fragen der Honorare, Gebühren und Vertragsregelungen für Ingenieurleistungen im Bauwesen Stellung zu nehmen,
  • auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  • beim Wettbewerbswesen und bei der Regelung und Durchführung von Wettbewerben sowie öffentlichen Vergabeverfahren mitzuwirken und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen,
  • die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure durchzuführen sowie die Anerkennung der Sachverständigen nach Bauordnungsrecht vorzunehmen,
  • die Liste der Bauvorlageberechtigten zu führen,
  • die Zusammenarbeit mit den Architekten- und den Ingenieurkammern und den technisch-wissenschaftlichen Vereinen national sowie international zu pflegen und zu fördern.

aus § 40 Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) vom 6. Juli 2006

Aufgabe der Baukammer Berlin ist es auch, die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die in § 34 ABKG bestimmten Verzeichnisse und ein Verzeichnis der von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 und der übrigen Pflichtmitglieder zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen.

 

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